Baufachbücher
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Barrierefrei Bauen
Grundlagen:
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Behindertenrechtskonvention(BRK) der UN
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedete im Dezember 2006 die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK).
Behinderung gilt dort als Einschränkung von Teilhabemöglichkeiten durch bauliche, kommunikative oder gesellschaftliche Barrieren.
Der Zusammenhang von Umwelt- und gesellschaftlichen Einflüssen gegenüber behinderten Menschen gewinnt an Bedeutung. So empfindet es auch dieser Personenkreis: „Behindert ist man nicht, behindert wird man!“
Achtung der Menschenwürde, gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und Selbstbestimmung sind die grundlegenden Begriffe der BRK.
Die Barrierefreiheit ist in der BRK zwar grundlegendes Prinzip, wird aber nicht näher definiert um künftige Entwicklungen mit einzubeziehen.
Barrierefreiheit bringt Vorteile und Nutzen für jeden Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, mit oder ohne Kind(erwagen) und unabhängig von sonstigen Kriterien.
Der Begriff Barrierefreiheit soll nicht nur zu einem bedeutendem Begriff im Bauwesen, sondern auch in der Industrie und in der Kommunikationstechnik, sondern zum Standard in unserer gestalteten Umwelt werden.
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BGG - Behindertengleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
§ 3 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen
Bau und Verkehr
(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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DIN 18040 Barrierefreies Bauen
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Teil 1 - Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Teil 2 - Wohnungen
Buch: Barrierefreie Bau- und Wohnkonzepte nach DIN 18040
Planungshilfen und Praxisbeispiele zu gesetzlichen, technischen und medizinischen Anforderungen
Das aktuelle Praxishandbuch zeigt Ihnen, wie Sie durch eine bedarfsgerechte Planung und Ausführung nicht nur die Anforderungen der neuen DIN 18040 sicher erfüllen, sondern gleichzeitig mit durchdachten Einrichtungskonzepten den Alltag von Betroffenen erheblich erleichtern.
Alle Anforderungen an das barrierefreie Bauen nach DIN 18040 im Überblick durch die praktische Gegenüberstellung der bisher gültigen und der neuen Normen.
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DIN 18024-1 Barrierefrei Bauen
DIN 18 024-1, Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze
Betroffene Personengruppen:
- blinde und sehbehinderte Menschen
- gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen
- Rollstuhlbenutzer auch mit Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers
- gehbehinderte Menschen
- Menschen mit sonstigen Behinderungen ( z.B. psychosomatische)
- ältere Menschen
- Kinder
- klein- und großwüchsige Menschen
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Barrierefrei Bauen in Bayern
Art. 48 BayBO – Barrierefreies Bauen (Bayerische BauOrdnung)
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